So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.
Hierzu ist es ratsam, sich vorab im Netz unter www.zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.
Grundsätzlich gilt:
Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei – bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro – bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro – bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Finger weg von Verbotenem! Von Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegalen Substanzen, Gegenständen, die ggf. unters deutsche Waffenrecht fallen, gefälschter Markenware, ausländischen Kulturgütern, bestimmten Lebens- und Arzneimitteln sollte man ganz die Finger lassen. Hier drohen unter unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten:
Die Waren werden von Ihnen selbst nach Deutschland befördert und sind für Ihren Eigenbedarf bestimmt (private Zwecke). Die Waren dienen Ihrem Eigenbedarf, wenn Sie diese ausschließlich für Ihren persönlichen Bedarf erworben haben. Ein Mitbringen von Waren für andere Personen (auch als Geschenk) ist damit nicht möglich. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie innerhalb der nachstehenden Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, beispielsweise folgende Waren aus anderen EU-Staaten (mit Ausnahme der Sondergebiete) steuerfrei mitbringen: Tabakwaren: 800 Zigaretten und 400 Zigarillos und 200 Zigarren und 1 kg Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak) und 800 Stück Erhitzter Tabak (Rauchportionen), Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten): 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen.
Als Privatperson können Sie Energieerzeugnisse, wie zum Beispiel Benzin oder Dieselkraftstoff, in einem anderen Mitgliedstaat der EU für Ihren Eigenbedarf erwerben und grundsätzlich steuerfrei nach Deutschland mitbringen. Der Kraftstoff muss dabei von Ihnen persönlich im Tank Ihres Fahrzeugs oder in mitgeführten Reservebehältern befördert werden. Dabei wird eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern in den Reservebehältern nicht beanstandet.